Im
Teamblog habe ich vor einiger Zeit den folgenden Text eingestellt. Hintergrund für diesen Beitrag war die Anforderung meiner Unterlagen aus der Universität; die sich wie so häufig erstmal querstellte und das Vorhandensein meiner Unterlagen verleugnete. Da ich aber weder an einen Brand, Wasserschaden oder schlichtweg die Vernichtung meiner Unterlagen glaubte, habe ich mich mal mit der rechtlichen Seite der Angelegenheit befasst.
Jeder Patient hat das Recht auf Einsicht in seine Patientenakte. Er hat ferner das Recht eine Kopie seiner Patientenakte zu verlangen – die anfallenden Papier-/Kopierkosten müssen selbst getragen werden -. Selbst von Röntgenaufzeichnung müssen auf Wunsch Abschriften bzw. Ablichtungen ausgehändigt werden.
Dieses Verfahren ist in den § 810 BGB, § 10 Abs. 2 BO ÄK SH, § 28 Abs. 3 Röntgenverordnung und §§ 28, 30 und 40 LDSG geregelt. Diese Festlegungen haben den Sinn und Zweck, Mehrfachuntersuchungen und entsprechende Kosten zu vermeiden.
Quelle oder Patientenrecht (pdf, 24 KB)
Nun ja, scheinbar hatte das Studium des Patientenrechts und das aufführen der diversen Paragraphen seine Wirkung nicht verfehlt, schließlich hat man mir einige weitere Unterlagen zugeschickt und mir nun versprochen nach weiteren Unterlagen in den entsprechenden Altarchiven zu suchen. Dafür sollte ich nach Möglichkeit genaue Daten meines Aufenthalts und der Station in der Universität bekannt geben. Nachdem ich diese Informationen endlich bekommen habe, habe ich nun am vergangenen Wochenende erneut ein Schreiben an meine Universität aufgesetzt und bin aber nicht recht weiter gekommen, heute ist es mir endlich gelungen das Schreiben zum Ende zu bringen. Nun muss ich es morgen nur noch auf die Reise schicken.
Kitty-xy - 4. Jul, 00:39 - in Kategorie:
Zwidri